Januskopf Justiz-Psychiatrie

Zur Sicherung und Stabilisierung der Machtverhältnisse begründet jede ökonomische Struktur notwendigerweise eine staatliche Herrschaft. Darin bilden heute Justiz und Medizin/Psychiatrie den zentralen, janusköpfigen Machtblock (früher spielte hier die Kirche eine zentrale Rolle). Wie in polizeilichen Kreuzverhören im Sinn des Good cop bad cop-Spiels der eine Beamte als der väterlich-gute, der andere als der obrigkeitlich-böse auftritt und doch ununterscheidbar dem einen Interesse der Überführung, also auch der Überlistung des Verhörten dient, dienen Justiz und Psychiatrie ununterscheidbar dem Zweck der Zurichtung von Menschen in regelkonform Funktionierende. Justiz und Psychiatrie arbeiten einander zu, weil sie sich gegenseitig bedingen, brauchen und fördern – ja, vielleicht sogar: weil Teile von ihnen im Sinn einer Schnittmenge das Gleiche sind.

Die Justiz braucht die Psychiatrie. – Jede Justiz entwirft ein umfassendes Regelwerk aufgrund normativer Vorgaben des Staates (zum Beispiel: Festlegung des «Eigentums»-Begriffs etc.). Das Regelwerk hat den Zweck, das nicht regelkonform Funktionierende als «delinquent» erscheinen und mittels vom Staat zur Verfügung gestellten Repressionsinstrumenten ahnden zu können. Solche Instrumente sind die materielle Bestrafung oder die Internierung, das heisst die Ausgrenzung des delinquenten, nicht regelkonform Funktionierenden. Die Justiz stösst dort an ihre Grenzen, wo sie es mit nicht regelkonform Funktionierenden zu tun bekommt, die durch die Maschen ihres Regelwerks fallen, also nicht «delinquent» sind. Damit auch solche Verstösse geahndet werden können, braucht die Justiz eine Parallelstruktur, die spiegelverkehrt das gleiche Ziel verfolgt: Internierung, das heisst Ausgrenzung des nichtdelinquenten, nicht regelkonform Funktionierenden. Oder anders: Auch das Chaotische, Unübersichtliche, Angstmachende oder Verängstigte soll in eine kontrollier- und regierbare, regelkonforme Welt überführt werden: Das ist das Interesse und der Auftrag des Staates im Dienst der ökonomischen Struktur. Kurz: «Delinquent» wird durch «krank», «Gefängnis» durch «Klinik», der juristische durch den medizinischen Herrschaftsdiskurs[1] ersetzt und das ganze «Psychiatrie» genannt. Die Aufgabe dieses Diskurses ist die Festsetzung und Ausgrenzung des nichtdelinquenten, nicht regelkonform Funktionierenden. Die Ideologie der Psychiatrie spiegelt vor, «Geisteskranke» zu «heilen». Tatsächlich macht sie nicht regelkonform Funktionierende (die von Fall zu Fall an diesem Zustand sehr wohl leiden können) sozial unauffällig. So erscheint das subjektiv Zugerichtete als objektiv geheilt.

Die Psychiatrie braucht die Justiz. – Die Psychiatrie tut zweierlei: Erstens erklärt sie das nichtdelinquente, nicht regelkonform Funktionierende für «krank». Erst durch die schwarze Magie der psychiatrischen Diagnostik verfällt das nicht regelkonform Funktionierende der medizinischen Herrschaftssphäre. Danach kommt ein – vor allem in den letzten hundert Jahren entwickelter – elaborierter Sprachcode zur Anwendung, den die offizielle Psychiatrie monopolisiert hat und energisch gegen jede Kritik abschottet. Zu Recht! Dieser Sprachcode ist – neben Neuroleptika, Elektroschocks oder psychochirurgischen Eingriffen – das einzige wirklich spezifisch wirkende Instrument, das ihr zur Verfügung steht – der Rest ist allgemeine Medizin. Zweitens: Das Krankgesagte wird festgesetzt und ausgegrenzt. Hier sind zwei Fälle möglich: Entweder lässt sich das krankgesagte Subjekt «freiwillig» einschliessen. In diesem Fall geht die Psychiatrie von der «Krankheitseinsicht» des «Patienten» aus, die das Vorhandensein einer «Krankheit» bestätigt. Oder das nichtdelinquente, nicht regelkonforme Subjekt zeigt keine «Krankheitseinsicht». Für diesen Fall benötigt die Psychiatrie die Justiz. Diese hat einen faktisch rechtsfreien Raum bereitzustellen, in dem Zwangspsychiatrie – das heisst primär: Beschränkung respektive Enteignung des Persönlichkeitsrechts «Freiheit» trotz fehlender Delinquenz – stattfinden kann. Was dem Zugriff der Zwangspsychiatrie verfällt, wird sofort und unspezifisch stillgelegt, heute primär chemisch, früher elektrisch oder chirurgisch, noch früher brachial. Danach wird der «Heilungs»-Prozess eingeleitet, der grundsätzlich eine Erpressung des nichtdelinquenten, nicht regelkonform Funktionierenden ist: Entweder du bleibst uneinsichtig, dann bleibst du weggesperrt und – wenn nötig – chemisch geknebelt. Oder du bemühst dich, wieder regelkonform zu funktionieren, das heisst zu arbeiten und einen unauffälligen Lebenswandel zu führen. Gelingt das Vorgehen der Zwangspsychiatrie, dann ist die vom Staat gestellte und von der Justiz delegierte Aufgabe gelöst: Der «Patient» ist wieder «gesund», das heisst, er verhält sich nicht mehr dysfunktional zur ökonomischen Struktur.

Dafür, dass die Psychiatrie die nichtdelinquenten, nicht regelkonform Funktionierenden festsetzt und ausgrenzt, was die Justiz wegen fehlender Delinquenz nicht kann, obschon es zu ihrem Auftrag gehört, das ganze Feld des nicht regelkonform Funktionierenden im Griff zu haben, schafft sie der Psychiatrie den zwangspsychiatrisch rechtsfreien Raum zur Vollendung ihres eigenen Auftrags.

Die Aufgabe des Staates, für die ihn begründende ökonomische Struktur ein funktionales Universum mit lauter regelkonform funktionierenden Subjekten bereitzustellen, ist ein nicht unwichtiger Grund für die Angst in den Menschen, die sich zu Aggressionen gegen aussen oder gegen innen verdichten kann. Der Januskopf Justiz-Psychiatrie betreibt hier eine Arbeitsteilung: Justiz hat es primär mit Subjekten zu tun, die ihre Aggression gegen aussen ausleben (mehrheitlich Männer); die Psychiatrie mit jenen, die die Aggression gegen sich selber wenden (mehrheitlich Frauen).

(15./16.08.1991; 09.12.1998; 26.,30.04.+07.05.2018)

[1] Dieser medizinisch-psychiatrische Herrschaftsdiskurs hat mich Anfang der 1990er Jahre lange stark beschäftigt. Im Schubladentext «Zwang in der Psychiatrie» widmete ich 1991 auch den «Sprachen der Psychiatrie» eine thesenartige Notiz (siehe hier, Punkt 9), später dachte ich über «Die Sprachpyramide der Psychiatrie» in der WoZ öffentlich nach.

 

Nachtrag 1

PsychiaterInnen hätten sich über das antipsychiatrische Pathos dieses Werkstücks vor zwanzig Jahren noch geärgert, heute würden sie darüber kaum mehr lächeln; JuristInnen hätten für solche Argumente nie etwas anderes als ein süffisantes Lächeln übriggehabt. Was soll man gegen solch machtlosen Rigorismus auch anderes als nachsichtig lächeln? Nur Naivlinge meinen ja, im Rahmen einer gesellschaftlich nötigen Funktion tätig zu sein, beinhalte nicht auch zynische Aspekte.

Mein Problem mit dem Werkstück ist heute ein anderes: Gerade durch mein Engagement für die Zeitschrift «Kuckucksnest» für Menschen mit Psychiatrieerfahrung in der Irrenanstalt «Waldau» (die sich zwischenzeitlich Psychiatrische Klinik und unterdessen schamvoll Kompetenzzentrum Universitäre Psychiatrische Dienste Bern [UPD] nennt) zwischen 1995 und 2000 ist meine Skepsis gewachsen, ob die ausserinstitutionelle Verelendung jener nichtdelinquenten, nicht regelkonform Funktionierenden, die tatsächlich leiden, die menschlichere Lösung wäre – gesetzt, die gesellschaftlichen Verhältnisse sind unbeeinflussbar so, wie sie sind (und das werden sie unter diesem Aspekt noch eine ganze Weile bleiben).

(19.08.2006; 26.,30.04.+07.05.2018)

 

Nachtrag 2

Was genauer zu prüfen wäre: Ob die hier beschriebene Funktion der Psychiatrie nicht bis nach der Mitte des 20. Jahrhunderts in grösserem Masse von der Justiz selber wahrgenommen wurde mit jenem Instrument, das C. A. Loosli als «Administrativjustiz» bezeichnet hat. Dieser Begriff steht für die Internierung der sozial Auffälligen in Gefängnisse oder Arbeitserziehungsanstalten ohne nachgewiesenen Rechtsbruch und deshalb ohne rechtsgültiges Urteil. 

Falls sich hier eine Verschiebung von juristischen und psychiatrischen Kompetenzen nachweisen liesse, wäre die genauere Untersuchung des Zeitpunkts dieser Verschiebung interessant: Nach 1953 wurde mit den schnell flächendeckend eingeführten Neuroleptika jenes chemische Instrument in die Praxis eingeführt, das den nötigen Zwang gegen die Inhaftierten so weit medizinalisierte, dass die bis anhin administrativjustiziell diagnostizierte «Asozialität» diskursiv mittels psychiatrischer Diagnostik pathologisiert und durch chemische Abdeckung zum Verschwinden gebracht werden konnte.

Die Ausgangsfrage für eine medizinhistorische Untersuchung würde also lauten: Machten nach Mitte des 20. Jahrhunderts die pharmakologischen Fortschritte in der Psychiatrie die extralegale Versorgungspraxis der Administrativjustiz allmählich überflüssig?

(19.8.2006; 26.+30.04.2018)

v11.5